Express-Druckservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Lieferung erfolgt ausschließlich nach unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Geltung

1.1 Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratung für dieses Geschäft und alle nachfolgenden Geschäfte erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten spätestens mit Eingang unserer Ware und Entgegennahme der sonstigen Leistungen als angenommen.
1.2 Bedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, auch wenn sie von uns nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden. Lieferverträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.3 Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht bindend.
1.4 Bei Nichteinhaltung der Bedingungen durch den Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder die Aufträge zu streichen.
1.5 Auftragsänderungen, Sistierungen, Annullierungen und Nebenabreden sind nur aufgrund besonderer Vereinbarungen zulässig. Uns hierdurch entstandene Kosten sowie entgangenen Gewinn trägt der Käufer.

2. Angebote und Abschlüsse

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2 Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso werden mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Bestellers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können den Überschuss zu dem bei dem Abruf oder der Lieferung gültigen Preis berechnen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware auf Kosten des Käufers zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
2.4 Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Menge berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.
2.5 Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.
2.6 Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich netto Kasse zuzüglich Fracht und Nebenkosten ab Werk oder Lager und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.2 Kürzungen für Skonti, Boni und ähnliche Abzüge bedürfen einer besonderen Vereinbarung, sofern sie nicht in unserer Auftragsbestätigung oder unserer Rechnung gesondert angegeben sind.
3.3 Maßgebend sind die von uns im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekanntgegebenen Preise. Soweit Aufträge schriftlich bestätigt werden, gelten die in den Bestätigungen genannten Preise.
3.4 Alle Nebengebühren, öffentlichen Abgaben sowie etwa neu hinzukommende Bundes-, Staats- und sonstigen Steuern, Frachten und deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen und besteuert wird, sind vom Käufer zu tragen.
3.5 Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung normalen, unbehinderten Bahn-, Kraft- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Frachtwegen.
3.6 Vom Besteller zu vertretende Fehl- oder Mehrfrachten gehen zu Lasten des Bestellers.
3.7 Rückgabe gelieferter aber nicht mit Mängeln behafteter Ware kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Wir behalten uns vor, für den uns dadurch entstehenden Aufwand den zu erstattenden Warenwert um mindestens 15% zu kürzen.
3.8 Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen.

4. Zahlung und Verrechnung

4.1 Sämtliche Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche und Mängelrügen des Käufers ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Aufrechnungsbefugnis, es sei denn, der Käufer besitzt eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen uns. Im letzteren Falle werden unsere Forderungen mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit dieser Wertstellung abgerechnet.
4.3 Bei Aufträgen mit einem Warenwert unter € 50,- berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von € 5,-. Rechnungen unter € 50,- sind ohne Abzug sofort zahlbar. Bei Zielüberschreitung gelten alle offenen Posten als fällig.
4.4 Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber an, dass deren Diskontierung möglich ist. Die Zahlung im Scheck-Wechselverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Hereinnahme von Wechseln berechnen wir Diskont und Spesen in Höhe der jeweiligen Banksätze.
4.5 Wechselprolongationen werden grundsätzlich nicht vorgenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Käufers; sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, mit welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
4.6 Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe der bei unseren Banken üblichen Zinsen für Kreditinanspruchnahme bei laufender Rechnung. Bei Zahlungsverzug berechnen wir stattdessen Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Auf die Zinsen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.7 Wir sind berechtigt unsere sämtlichen Forderungen gegen Forderungen des Käufers aufzurechnen, die diesem, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns, unsere Gesellschafter oder Zweigniederlassungen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
4.8 Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach dem jeweiligen Abschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschädigt des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
5.2 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
5.3 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
5.4 Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zum Weiterveräußern der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß der Absätze 4 und 5 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben.
5.5 Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar ist es gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung gilt zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
5.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
5.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
5.8 Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumerwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
5.9 Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
5.10 Wir sind berechtigt, jederzeit vom Besteller die Auskünfte und Unterlagen zu fordern, die zur Geltendmachung unseres Eigentums und der an uns abgetretenen Forderungen notwendig sind.

6. Liefertermine und Lieferfristen

6.1 Die Lieferfristen bei Angebotsabgabe sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie rechnen erst vom Tage der Auftragsbestätigung und ab Zeitpunkt der kaufmännischen und technischen Klarstellung des Auftrages an. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den termingerechten Eingang sämtlicher vom Auftraggeber klargestellten und genehmigten Auftragsunterlagen einschließlich Zeichnungen und der Möglichkeit einer rechtzeitigen unbehinderten Maßaufnahme voraus. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzug ist.
6.2 Bei Abrufgeschäften und/oder bei Geschäften, bei denen der Käufer die Abholung der gekauften Ware veranlasst, gilt die Bereitstellung der Ware als Lieferung.
6.3 Falls wir mit der Lieferung in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Abschluss des Vertrages zurücktreten. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
6.4 Erwächst dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5 % desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
6.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder dem Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen auch gleich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

7. Versand und Gefahrübergang

7.1 Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
7.2 Eine vereinbarte Verpackung erfolgt in handelsüblicher Ausführung und gegen Berechnung.
7.3 Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie gedeckte und Spezialwagen besonders berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.
7.4 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerkes bzw. unseres Lagers geht die Gefahr einschließlich einer Beschlagnahme in jedem Falle auf den Käufer über. Bei Frankolieferungen sind die Frachtkosten und ähnliches lediglich als eine im Interesse des Käufers gemachte Vorlage zu betrachten.
7.5 An die Bedingungen der am Versand beteiligten Verfrachtungs- und Versicherungsunternehmen ist der Käufer gebunden.
7.6 Für Stückgutsendungen und Beiladungen werden die listenmäßigen oder vereinbarten Aufpreise berechnet bzw. die Kosten, die der Lieferer von uns erhebt.
7.7 Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager verstehen sich die Preise frei ebenerdiger Verwendungs- oder Baustelle des Bestellers, auf festen Wegen angefahren, ohne Abladung.
7.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 Prozent sind vom Käufer anzuerkennen und abzunehmen. Müssen die neutralen Versandpapiere von uns geschrieben werden, berechnen wir € 2,50.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Mängel - und auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 7 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Vollständigkeit der Lieferung.
8.2 Transportschäden hat der Empfänger außerdem sofort beim Empfang der Ware dem Frachtführer gegenüber zu beanstanden und diese sich unter gleichzeitiger Anmeldung von Schadensersatzansprüchen auf den Frachtpapieren bescheinigen zu lassen. Vorbehalte von Verfrachtungsunternehmen oder Reedern in den Frachtpapieren sind kein Beweis für irgendwelche Mängel.
8.3 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge setzen wir nach unserer Wahl fehlerhafte Ware kostenfrei instand oder nehmen sie zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Nach unserer Wahl kann in diesem Falle auch eine Minderung erfolgen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung vorgreiflich ist. Sollte die Mängelbeseitigung fehlschlagen, so haben wir ein erneutes Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Machen wir von dem Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung keinen Gebrauch, so steht dem Käufer nach unserer Wahl ein Minderungs- oder Wandlungsanspruch zu. Ansprüche auch im Bezug auf positive Vertragsverletzung und in Bezug auf Eigentumsverletzung sind dagegen ausgeschlossen. Wir haften nicht für Kosten von Ausbesserungen oder Ersatzleistungen, die der Auftraggeber selbst ohne unsere Kenntnis und Zustimmung ausgeführt hat oder von Dritten ausführen lässt.
8.4 Auf Verlangen hat der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten Gelegenheit zu geben, sich von dem gerügten Mängel an Ort und Stelle zu überzeugen. Gibt der Käufer diese Gelegenheit nicht oder stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Der Verlust der Mängelansprüche tritt auch dann ein, wenn ohne unsere ausdrückliche Zustimmung an der bemängelten Ware Änderungen vorgenommen werden.
8.5 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
8.6 Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
8.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
8.8 Bei Hörfehlern von telefonisch erteilten Druckaufträgen haftet der Käufer.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

9.1 Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – und Eigentumsverletzungen, werden soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
9.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.

10. Abschlüsse und besondere Vereinbarungen

10.1 Werden für einen Abschluss Sonderbestimmungen vereinbart, erlöschen diese mit der Erledigung des Abschlusses und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.
10.2 Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum, z.B. Jahresbonus, gelten mit Ablauf des Stichtages als beendet und müssen zur Fortsetzung ausdrücklich neu vereinbart werden, sofern es sich nicht um eine Bonifizierung handelt, die von unseren Vorlieferanten entsprechend deren Preislisten sowie Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vorgenommen wird.

11.

11.1 Uns in Auftrag gegebene und von uns angefertigte Klischees werden auf Wunsch des Käufers nach vollständiger Abwicklung eines Auftrages und vollständiger Bezahlung unserer Forderungen zurückgesandt. Eine Aufbewahrungspflicht für diese Klischees besteht für uns maximal 3 Jahre lang nach Erledigung eines jeweiligen Auftrages. Danach sind wir berechtigt, etwa bei uns noch vorhandene Klischees nur gegen Erstattung der Kosten für den Arbeitsaufwand herauszugeben, der durch das Heraussuchen der Klischees aus dem Archiv entsteht. Unabhängig davon ist aber ein Herausgabeanspruch nach Ablauf von 3 Jahren generell erloschen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort ist für beide Teile Nachrodt-Wiblingwerde.
12.2 Gerichtsstand ist für beide Teile bis zu einem Streitwert von € 2500,- das Amtsgericht Altena, bei einem Streitwert über € 2500,- das Landgericht Hagen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
12.3 Wir sind berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.4 Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtung des Käufers haften.
12.5 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13. Teilunwirksamkeit

13.1 Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so sollen an deren Stelle solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die übrigen Bedingungen bleiben in vollem Umfang rechtsverbindlich.

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